
CORONA TESTZENTRUM
BERGKAMEN
HERZLICH WILLKOMEN
NEUREGELUNG AB 30.06.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informieren wir Sie über die geltenden Neuerungen der Coronavirus-Testverordnung ab dem 30. Juni 2022:
1) Die Überarbeitung der FAQ des Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit konkreten Antworten zur Umsetzung: Coronavirus-Testverordnung - Bundesgesundheitsministerium
2) Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
zu 1) Die Überarbeitung der FAQ des Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit konkreten Antworten zur Verfahrensweise
Die FAQ`s des Bundesgesundheitsministerium sind bereits überarbeitet worden und hier abrufbar : Coronavirus-Testverordnung - Bundesgesundheitsministerium
zu 2) Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
„Das Bundesgesundheitsministerium hat heute im Bundesanzeiger die Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?19). Demnach wird der Anspruch auf die Bürgertestung beschränkt. Durch die vielen Verweisungen innerhalb der Verordnungen und auf das IfSG ist die Verordnung sehr unübersichtlich, nach summarischer Prüfung haben folgenden Personen Anspruch auf die Testung:
auf eine kostenlose Bürgertestung, weil
das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet
aus medizinischen Gründen jetzt oder in den letzten drei Monaten nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann
sie an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben
zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Freitestungen)
mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben
in/von Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Coronavirus-Testverordnung
(Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen (wenn vergleichbar einem Krankenhaus), Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen (Alten- und Pflegeeinrichtungen), stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut, behandelt, gepflegt oder untergebracht ist oder eine solche Einrichtung besuchen wird
von ambulanten Pflegediensten (soweit nicht nur Unterstützung im Alltag gewährleistet wird), ambulanten Hospizdiensten und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreut/gepflegt, behandelt wird
Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI
Personen, die ein persönliches Budget nach §29 SGB IX in Anspruch nehmen und im Rahmen dieses Budgets Beschäftigte
auf eine Bürgertestung mit Zuzahlung von 3,- Euro, weil
am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden
zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden
Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zeigt eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko an
Die Frage, wie der Anspruch jeweils nachzuweisen und zu dokumentieren ist, ist durch den Bund zu entscheiden. Das BMG hat mitgeteilt, dass die FAQ´s überarbeitet werden sollen.“ - Siehe Punkt 1)
„Bezüglich der Freitestung gilt, dass Personen in NRW mit einem positiven Test (PCR oder Schnelltest) in Absonderung sind. Somit reicht dieser positive Test für die Freitestung aus, da wegen der allgemeinen Vorschriften der Test-und-QuarantäneVO keine Absonderungsverfügung erfolgt.
Selbstzahlertestungen werden in Höhe von 9,50 EUR angeboten!
Mit freundlichen Grüßen
Corona Testzentrum Bergkamen
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Viele Länder verlangen einen negativen PCR-Test, der vor der Abreise aus Deutschland nicht älter als 72 Stunden sein darf!
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Für eine schnelle Abwicklung können Sie gerne den Vordruck (Bescheinigung und Datenschutzerklärung) herunterladen und ausgefüllt zum Test mitbringen


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